Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1. | bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, | |
2. | bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. 3Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 4Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 18 SGB VIII
195 Entscheidungen zu § 18 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 12 A 396/18
Leistungsanpassung an veränderte Umgangsverhältnisse; Unterstützung bei der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs ...
- BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20 Corona
Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20 Corona
- OLG Koblenz, 11.06.2019 - 13 UF 86/19
Umgangssache: Familiengerichtliche Anordnung zur Durchführung eines begleiteten ...
- VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
Recht auf Akteneinsicht in Bericht des Umgangsbegleiters
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 12 C 19.1973
Beschwerde, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Verfahren, Kind, ...
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 12 C 19.1973
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2021 - 12 B 1287/21
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 18 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)