Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) 1Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. 2Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. 3Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) 1Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
2Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 16 SGB VIII
75 Entscheidungen zu § 16 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 09.07.2019 - 10 ME 122/19
Kinder- und Jugendhilfe
- VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ...
- VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586
Örtliche Zuständigkeit, Selbstbeschaffte Leistung, Hilfe zur Erziehung, ...
- BFH, 21.09.2016 - V R 50/15
Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10
Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb
- FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 5 Sa 2462/18
Eingruppierung einer Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe mit Approbation ...
- VG Cottbus, 22.06.2020 - 8 K 444/17
Einsicht in eine Jugendamtsakte
- SG Dresden, 15.11.2016 - S 33 R 773/13
Bereitschaftbetreuung ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- SG München, 28.10.2014 - S 30 R 1651/13
Statusfeststellung einer freien Mitarbeiterin im sozialen Dienst
- VG Minden, 17.04.2020 - 6 L 118/20
Querverweise
Auf § 16 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)