Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) 1Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. 2Die Beratung soll helfen,
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 17 SGB VIII
70 Entscheidungen zu § 17 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
Anspruch auf Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie ...
- VG Gera, 23.02.2021 - 6 K 330/20
Kinder- und Jugendhilferecht: Kostentragung für die Begleitperson beim ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2024 - 12 A 1627/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Geschwisterregelungen beim ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 5 Sa 2462/18
Eingruppierung einer Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe mit Approbation ...
- OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Übermittlung von das Vater-Kind-Verhältnis betreffenden Daten vom Jugendamt an ...
- BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 3.20
Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2019 - 12 B 1747/18
- OLG Düsseldorf, 19.05.2020 - 3 WF 186/19
Sofortige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss; ...
- VG Gera, 30.09.2025 - 6 K 1005/24
Heranziehung zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; erneute Mitteilungspflicht ...
§ 17 SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 17 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Querverweise
Auf § 17 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)