Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Siebter Abschnitt - Verordnungsermächtigung (§ 40) |
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und | |
2. | die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. |
2Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 3Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 4Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.06.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 | |
01.07.2020 | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) | 29.04.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 40 SGB XII
318 Entscheidungen zu § 40 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2024 - L 2 AS 39/24
Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nicht evident unzureichend
- OLG Frankfurt, 22.01.2024 - 20 WLw 1/22
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs
- BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in ...
Zum selben Verfahren:
- SG Düsseldorf, 13.04.2021 - S 17 AY 21/20
Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für ...
- SG Düsseldorf, 13.04.2021 - S 17 AY 21/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19
Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete ...
- LSG Bayern, 18.05.2021 - L 8 AY 122/20
Anspruch Alleinstehender in Gemeinschaftsunterkünften auf Gewährung sog. ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2023 - L 5 AS 356/23
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- LSG Bayern, 30.10.2023 - L 8 AY 33/23
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- LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
Zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 entsprechend den ...
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22 Corona
COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II ...
Querverweise
Auf § 40 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 29 (Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze)
- Bildung und Teilhabe
- § 34 (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bürgergeld
- § 20 (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts)