Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 144) |
1Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2021 | Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) | 10.03.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 145(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 144 SGB XII
9 Entscheidungen zu § 144 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21 Corona
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers bei der Betreuung und Unterbringung eines ...
- BVerfG - 2 BvR 564/22 (anhängig) Corona
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Sozialschutzpaket III
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2020 - L 8 SO 280/19
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2021 - L 2 SO 990/21 Corona
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
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Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Erstattungsansprüche ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - L 20 SO 44/10
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2013 - L 20 AY 31/13