Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147) |
1Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. 2Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. 3Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. 4Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 5Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Plus-
Gesetzes § 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung § 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Rechtsprechung zu § 138 SGB XII
46 Entscheidungen zu § 138 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Nürnberg, 03.06.2019 - S 20 SO 82/19
Pflegeleistungen nach dem SGB XII im einstweiligen Rechtsschutz
- SG Koblenz, 16.08.2018 - S 1 SO 143/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungsgewährung vor dem ...
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11
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Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 138 SGB XII
17.10.2011 | Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012) | BGBl. I S. 2090 |