Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147) |
Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze | 09.12.2020 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Plus-
Gesetzes § 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung § 147(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 143 SGB XII
3 Entscheidungen zu § 143 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 10.09.2024 - L 8 SO 233/22
Berechnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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