Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84) |
§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
| 1. | einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben, | |
| 2. | einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder | |
| 3. | einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben. |
2Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. 3Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 |
systemen § 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 84Zuwendungen
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Rechtsprechung zu § 82a SGB XII
17 Entscheidungen zu § 82a SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - L 9 SO 330/24
Zum selben Verfahren:
- SG Marburg, 23.05.2023 - S 9 SO 27/22
Sozialhilfe
- SG Hannover, 07.06.2022 - S 81 SO 440/21 Corona
- SG Karlsruhe, 12.01.2021 - S 12 SO 3577/18
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Hessen, 10.04.2026 - L 6 AS 334/24
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 10.09.2024 - L 8 SO 233/22
Berechnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zum selben Verfahren:
- SG München, 03.08.2022 - S 48 SO 479/21
Rechtsschutzversicherung, Rechtsanwaltskosten, Regelbedarf, Leistungen der ...
- SG München, 03.08.2022 - S 48 SO 479/21
Querverweise
Auf § 82a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Statistik
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 143 (Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 69 (Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)