Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84) |
(1) 1Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. 2Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
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Rechtsprechung zu § 84 SGB XII
370 Entscheidungen zu § 84 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R
Arbeitslosengeld II: Trinkgeld ist kein Einkommen
- BSG, 18.12.2024 - B 8 SO 8/23 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 653/17
- LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 652/17
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1332/23
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - volljähriger in ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2024 - L 8 SO 69/22 Corona
Berücksichtigung einer Zuwendung aus einem US-amerikanischen Konjunkturpaket ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1331/23
Querverweise
Auf § 84 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)