Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84) |
(1) 1Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. 2Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Rechtsprechung zu § 84 SGB XII
333 Entscheidungen zu § 84 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 652/17
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 12 S 1054/20
Berücksichtigung des von Vater gezahlten Schulgeldes bei Bemessung des Wohngeldes ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2022 - L 7 SO 143/20
- LSG Sachsen, 23.04.2020 - L 7 AS 653/17
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 22.05.2018 - L 8 SO 121/17
Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im ...
Querverweise
Auf § 84 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)