Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29) |
(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1. | in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, | |
2. | in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. |
2Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1. | der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | |
2. | der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | |
3. | der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. |
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
1. | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, | |
2. | haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. |
3Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) 1Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 27b SGB XII
229 Entscheidungen zu § 27b SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
- BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R
"Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"
Zum selben Verfahren:
- SG Köln, 20.04.2016 - S 21 SO 402/15
Anspruch eines Obdachlosen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Taschengeld ...
- SG Köln, 20.04.2016 - S 21 SO 402/15
- BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17
Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2022 - L 2 SO 1183/22 Corona
Sozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 8 SO 23/22 R (anhängig) Corona
Hat ein Bewohner eines Pflegeheimes auch dann Anspruch auf eine Einmalzahlung aus ...
- SG Freiburg, 22.03.2022 - S 9 SO 2322/21 Corona
Sozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - erwachsene ...
- BSG - B 8 SO 23/22 R (anhängig) Corona
- BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für ...
Zum selben Verfahren:
§ 27b SGB XII in Nachschlagewerken
- § 27b SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Altenheim
- Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 27b SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42 (Bedarfe)
- Hilfe in anderen Lebenslagen
- § 72 (Blindenhilfe)
- Statistik
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anlagen
- Anlage 01 ((zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro)