Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29) |
(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1. | in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, | |
2. | in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. |
2Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1. | der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | |
2. | der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | |
3. | der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. |
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
1. | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, | |
2. | haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. |
3Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) 1Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 27b SGB XII
220 Entscheidungen zu § 27b SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R
"Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"
Zum selben Verfahren:
- SG Köln, 20.04.2016 - S 21 SO 402/15
Anspruch eines Obdachlosen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Taschengeld ...
- SG Köln, 20.04.2016 - S 21 SO 402/15
- BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17
Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R
Hat ein ausländischer Sozialhilfeempfänger, der in einer stationären Einrichtung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
- LSG Hamburg, 23.03.2023 - L 1 KR 12/22
- VG Karlsruhe, 26.04.2019 - 3 K 11231/18
Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2022 - L 2 SO 1183/22 Corona
Sozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Anspruch auf ...
§ 27b SGB XII in Nachschlagewerken
- § 27b SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 27b SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42 (Bedarfe)
- Hilfe in anderen Lebenslagen
- § 72 (Blindenhilfe)
- Statistik
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anlagen
- Anlage 01 ((zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro)