Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33) |
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
werden gesondert erbracht.
(2) 1Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 31 SGB XII
428 Entscheidungen zu § 31 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach ...
- BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
- LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20
Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der ...
- BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger ...
- BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 14/20 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf - ...
- SG Freiburg, 23.07.2018 - S 7 SO 1522/18
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf - ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
- LSG Bayern, 27.12.2019 - L 8 SO 346/19
Grundsicherung, Leistungen, Erwerbsminderung, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, ...
- SG Berlin, 28.02.2017 - S 146 SO 229/17
Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Umstellung auf den TV-Standard ...
- BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12
Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen ...
Querverweise
Auf § 31 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27b (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 44 (Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum)