Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33) |
(1) 1Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere
| 1. | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | |
| 2. | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | |
| 3. | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | |
| 4. | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | |
| 5. | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. |
(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
| 01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 33 SGB XII
86 Entscheidungen zu § 33 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 619/21
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- SG Karlsruhe, 12.01.2021 - S 12 SO 3577/18
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 619/21
- BSG, 27.05.2026 - B 8 SO 5/24 R
Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2. Hälfte des Jahres ...
- BSG, 26.09.2024 - B 8 SO 13/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 13/22 R
Zu den Voraussetzungen der Übernahme erforderlicher Aufwendungen für eine ...
- BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 13/22 R
- OVG Sachsen, 16.03.2023 - 3 A 206/21
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bei der Wohngeldbewilligung; ...
- LSG Bayern, 12.06.2023 - L 7 SO 296/22
Unangemessenheit einer Sterbegeldversicherung, die eine Erbrechtsberatung ...
Querverweise
Auf § 33 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Gewährung von Darlehen
- § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 44 (Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)