Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33) |
(1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.
(2) 1Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. 2Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. 3Die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die zuständigen Versicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich zu unterrichten. 4Die Leistungsberechtigten sind zusätzlich über die jeweilige Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zu informieren, die zuständigen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungsberechtigten.
(3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32 Absatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32 Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1 ergebenden Monats zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 |
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Rechtsprechung zu § 32a SGB XII
17 Entscheidungen zu § 32a SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2026 - L 7 AY 20/25
- LSG Hamburg, 11.12.2025 - L 1 KR 4/25
Bestimmung des zuständigen Beitragsschuldners bei der Eintreibung von Beiträgen ...
- LSG Baden-Württemberg, 05.08.2025 - L 7 AY 1344/25
- SG Freiburg, 17.03.2025 - S 7 AY 3255/24
Asylbewerberleistungen - sonstige Leistungen - Übernahme von Beiträgen zur ...
- LSG Hessen, 26.06.2024 - L 4 SO 229/21
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.11.2024 - B 8 SO 46/24 BH
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- BSG, 06.11.2024 - B 8 SO 46/24 BH
- BSG, 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH
- SG Freiburg, 17.03.2025 - S 7 AY 32555/24
Leistungen nach dem AsylbLG zur Bestreitung der Beiträge für die obligatorische ...
- SG Freiburg, 25.09.2025 - S 7 AY 1074/25
- SG Darmstadt, 13.09.2024 - S 17 SO 177/23
Querverweise
Auf § 32a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)