Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
Dritter Abschnitt - Vermögen (§§ 90 - 91) |
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. | eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | |
2. | eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, | |
3. | eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | |
4. | eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | |
5. | von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | |
6. | von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | |
7. | von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, | |
8. | 1eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 2Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, | |
9. | kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | |
10. | eines angemessenen Kraftfahrzeuges. |
(3) 1Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 2Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 90 SGB XII
2.121 Entscheidungen zu § 90 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16
Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem ...
- SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16
Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim
- SG Karlsruhe, 20.04.2018 - S 2 SO 3939/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Lebensversicherung - ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 290/18
Schonvermögen und erhöhte Vermögensfreibetrag bei Eingliederungshilfe
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 06.06.2018 - 3 T 141/18
Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ ...
- LG Kassel, 06.06.2018 - 3 T 141/18
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 291/18
Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der ...
- BGH, 29.01.2020 - XII ZB 500/19
Zur Frage, ob der Einsatz von angespartem Pflegegeld bei der Bemessung der ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 451/18
Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Coburg, 22.08.2018 - 24 T 21/18
Zum Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte ...
- LG Coburg, 22.08.2018 - 24 T 21/18
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 307/21
Zur Frage, ob das Landespflegegeld für die Betreuervergütung einzusetzen, oder ob ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 90 SGB XII
22.03.2017 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 519 |
§ 90 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 90 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Bestattungsvertrag
Betreuerbestellung
Erbschaft
Freibetrag
Genehmigungspflichten
Gerichtskosten
Heimvertrag
Index.php
Mittellosigkeit
Vermögensverzeichnis
Wohnungsauflösung
Querverweise
Auf § 90 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 35a (Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Hilfe zur Pflege
- § 66a (Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Vermögen
- § 91 (Darlehen)
- Verordnungsermächtigungen
- § 96 (Verordnungsermächtigungen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 118 (Überprüfung, Verwaltungshilfe)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1880 (Mittellosigkeit des Betreuten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 115 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 92 (Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Einkommen und Vermögen
- § 139 (Begriff des Vermögens)