Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Dritter Abschnitt - Vermögen (§§ 90 - 91) |
1Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. 2Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
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Rechtsprechung zu § 91 SGB XII
317 Entscheidungen zu § 91 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2025 - L 2 SO 545/25
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2026 - L 2 SO 1092/24
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - volljähriger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 253/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII als Darlehen ...
- BSG, 24.07.2025 - B 8 SO 10/24 R
Ist der Sozialhilfeträger befugt, einen Rückgewähranspruch aus einem gewährten ...
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 161/11
Sozialhilfe
- SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
- SG Nürnberg, 16.12.2024 - S 22 SO 140/22
Rückforderungsbescheid, Verwaltungsakt, Darlehensrückforderungsbescheid, ...
- LSG Bayern, 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des ...
Querverweise
Auf § 91 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)