Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35 - 36) |
(1) 1Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 2Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. 3Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. 2Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. 3Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 4Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. 5Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. 6Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
(3) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a Absatz 3 gilt entsprechend. 2Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn
Vorschrift eingefügt durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 35a SGB XII
28 Entscheidungen zu § 35a SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 13/19 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - L 15 SO 142/14
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - L 15 SO 142/14
- BSG, 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 - L 36 AS 1162/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 - L 36 AS 1162/12
- LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 143/19
Sozialhilfe
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2019 - L 11 AS 1334/15
Anspruch auf Übernahme tatsächlich angefallener Wohnkosten nach dem SGB II; ...
- SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 139/17
Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2018 - L 8 SO 193/13
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Angemessenheit der Aufwendungen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13
Zur Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim in ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13
- SG Mainz, 22.10.2012 - S 17 SO 145/11
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsbegriff bzw -prüfung - ...
Querverweise
Auf § 35a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Hilfe zum Lebensunterhalt