Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35 - 36) |
(1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 36 SGB XII
304 Entscheidungen zu § 36 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung; ...
- LG Berlin, 29.09.2021 - 64 S 111/20
Härteeinwand bei einer angekündigten Modernisierungsmieterhöhung gegenüber einem ...
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung ...
- SG Aachen, 28.01.2019 - S 14 AS 1103/18
Übernahme von Mietrückständen durch ein Darlehen zur Sicherung der Unterkunft ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2022 - L 34 AS 2245/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - L 9 SO 532/13
Sozialhilferecht; Übernahme von Schulden für Strom und Miete aus der ...
- BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 36/15 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 01.09.2016 - L 4 SO 49/15
Sozialhilfeleistungen in Form einer Mitschuldenübernahme
- LSG Hamburg, 01.09.2016 - L 4 SO 49/15
- SG Karlsruhe, 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14
(Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für die Erhaltung einer Wohnung während einer ...
Querverweise
Auf § 36 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)