Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
(1) 1Bei Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. 2Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. 3Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. 4Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr. 5Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 6Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(2) 1Bei Dauerpflegschaften wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro des reinen Vermögens erhoben. 2Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.
(3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben.
(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
pflegschaft § 94(weggefallen) § 95(weggefallen) § 96Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen § 97Verfügungen des Betreuungsgerichts § 97a(weggefallen) § 98Annahme als Kind § 99Versorgungsausgleich § 100Wohnung, Hausrat § 100a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 92 KostO
103 Entscheidungen zu § 92 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 06.05.2021 - 7 W 33/21
Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistung
- OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf ...
- OLG Hamm, 27.08.2020 - 15 Wx 212/20
Berücksichtigung des ererbten Vermögens im Rahmen des Ansatzes der Jahresgebühr ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.08.2020 - 15 W 212/20
Betreuung, Behindertentestament, Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, ...
- OLG Hamm, 27.08.2020 - 15 W 212/20
- OLG Hamm, 30.09.2014 - 15 W 252/14
Gebührenberechnung; Betreuung; Beschränkung des Aufgabenkreises der ...
- LG Ravensburg, 04.08.2022 - 2 T 28/22
Geschäftswert für Jahresgebühr bei Behindertentestament
- OLG Bamberg, 09.09.2019 - 8 W 55/19
Geschäftswert für die Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung im Rahmen eines ...
- OLG München, 18.01.2019 - 34 Wx 165/18
Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Betreuungsgerichts ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18
Streit um Kostenansatz für Dauerbetreuung
- OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 92 KostO
27.06.2006 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 92 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Kostenordnung) | BGBl. I S. 1454 |
§ 92 KostO in Nachschlagewerken
- § 92 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
- Gerichtskosten
- Suchergebnisse
- Vermögensverzeichnis
- Vorläufiger Betreuer