Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
(1) 1Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1587b oder nach § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben. 2Kommt es zum Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1587b oder nach § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. 3Wird im Falle des § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Die volle Gebühr wird erhoben
1. | für Entscheidungen nach § 1587d Abs. 1, § 1587i Abs. 1, § 1587l Abs. 1, 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1 aufgeführten Verfahren gestellt worden ist, | |
2. | für die Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen nach § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
3. | für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(3) 1Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich
2Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1 000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300 Euro. 3Im Übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
pflegschaft § 94(weggefallen) § 95(weggefallen) § 96Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen § 97Verfügungen des Betreuungsgerichts § 97a(weggefallen) § 98Annahme als Kind § 99Versorgungsausgleich § 100Wohnung, Hausrat § 100a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 99 KostO
126 Entscheidungen zu § 99 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 07.11.2001 - 11 WF 659/01
Streitwert; Scheidungsfolgesache; Abänderungsverfahren; Versorgungsausgleich
- OLG Stuttgart, 30.12.1994 - 8 WF 71/92
Amtsermittlungsgrundsatz; Versorgungsträger; Familiengericht; ...
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- OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken
- OLG Nürnberg, 05.06.1991 - 11 UF 648/91
Nachehelicher Versorgungsausgleich; Streit über die Anrechnung von Anwartschaften ...
- OLG Celle, 20.04.2012 - 10 UF 46/12
Gebührenermäßigung durch Rücknahme der Beschwerde in Familiensachen der ...
- OLG Schleswig, 22.01.1992 - 15 WF 181/91
Verfahrensgebühr bei Abänderung rechtskräftiger ...
- OLG München, 16.07.1990 - 26 WF 860/90
- OLG Bamberg, 05.12.1990 - 2 WF 160/90
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abänderungsverfahrens; Entsprechende ...
- OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92
Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ...