Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine Entscheidung, durch die die Annahme eines Volljährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhältnis aufgehoben wird.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
pflegschaft § 94(weggefallen) § 95(weggefallen) § 96Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen § 97Verfügungen des Betreuungsgerichts § 97a(weggefallen) § 98Annahme als Kind § 99Versorgungsausgleich § 100Wohnung, Hausrat § 100a(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 98 KostO
24 Entscheidungen zu § 98 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/10
Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption
- OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/09
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Dauerpflegschaften
- OLG Zweibrücken, 01.09.1987 - 2 WF 154/87
- OLG Hamm, 19.09.1979 - 15 W 187/79
Annahme Volljähriger mit starken Wirkungen
- OLG Saarbrücken, 23.07.1986 - 6 WF 104/86
- OLG München, 16.11.2005 - 31 Wx 82/05
Kein für Adoption erforderliches Eltern-Kind-Verhältnis bei früherer sexueller ...
- OLG Hamm, 07.01.2003 - 15 W 406/02
Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption
- BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
Erwachsenenadoption eines Ausländers
- BayObLG, 25.07.1995 - 1Z BR 168/94
Vererblichkeit des Rechts, einen Antrag auf Annahme eines Kindes zurückzunehmen