Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 91 - 100a) |
1Bei Betreuungen oder Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. 2Ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. 3Bei einer Pflegschaft für mehrere Fürsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert einheitlich erhoben. 4Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig. 5Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht übersteigen. 6Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Dauerbetreuung oder -pflegschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
pflegschaft § 94(weggefallen) § 95(weggefallen) § 96Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen § 97Verfügungen des Betreuungsgerichts § 97a(weggefallen) § 98Annahme als Kind § 99Versorgungsausgleich § 100Wohnung, Hausrat § 100a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 93 KostO
30 Entscheidungen zu § 93 KostO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf ...
- OLG Köln, 08.08.1997 - 16 Wx 204/97
Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung einer BGB ...
- BayObLG, 13.10.1988 - BReg. 3 Z 103/88
Gerichtsgebührenberechnung für Rechtshandlungen bei Pflegschaftssachen; ...
- LG Koblenz, 21.04.2005 - 2 T 174/05
Berechnung der Jahresgebühr für eine Betreuung; Maßgeblichkeit des Vermögens zum ...
- BayObLG, 17.10.1980 - BReg. 3 Z 93/77
Anspruch des minderjährigen Alleinerben auf Auskunft und Rechnungslegung durch ...
- BayObLG, 11.11.1992 - 3Z BR 146/92
Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts
- LG München I, 27.11.2009 - 13 T 11628/09
Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers bei Bestellung für ein Verwaltungs- ...
- BayObLG, 19.04.1989 - BReg. 1a Z 2/89
Ergänzungspflegschaft; Vermögensverwaltung; Kinder; Beschwerdeberechtigung; ...
- BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01
Auslagen im gebührenfreien Beschwerdeverfahren
- LG Limburg, 31.01.2005 - 7 T 25/05
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen wegen ...
Querverweise
Auf § 93 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 91 (Gebührenfreie Tätigkeiten)