Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 53e

(1) In der Entscheidung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

(2) 1Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag, der nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt.

Rechtsprechung zu § 53e FGG

18 Entscheidungen zu § 53e FGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 53e FGG verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
            § 99 (Versorgungsausgleich)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht