Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
1Für die Bestellung eines Vormunds vor der Geburt des Kindes (§ 1774 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. 2§ 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 36a FGG
3 Entscheidungen zu § 36a FGG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 15.10.2007 - 5 AR 36/07
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Familiengerichts für Maßnahmen wegen ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.2009 - 6 UF 130/07
Entziehung der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit ...
- BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
Erbschein nach Erblasser in der DDR