Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) 1Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. 2Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) 1Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. 2Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
Rechtsprechung zu § 17 SGB XII
314 Entscheidungen zu § 17 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19
- BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17
Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
- BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten ...
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 12.09.2017 - S 14 AS 200/17
- BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17
Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 08.08.2014 - 326 T 40/14
Verbraucherinsolvenz: Einzug einer Mietkaution zur Masse bei einem ...
- LG Hamburg, 08.08.2014 - 326 T 40/14
- LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung ...
Querverweise
Auf § 17 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 145 (Sofortzuschlag)