Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) 1Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. 2Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) 1Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. 2Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
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Rechtsprechung zu § 17 SGB XII
332 Entscheidungen zu § 17 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 AY 13/20
Analogleistungen - Modalitäten der Leistungserbringung - Banküberweisung - ...
- BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R
Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Kenntnis des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
- LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17
Sozialhilfe - Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im ...
- BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17
Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei ...
- SG Aachen, 12.09.2017 - S 14 AS 200/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 - L 8 SO 19/26
Kein Anspruch der fünfköpfigen Familie als Antragsteller auf Hilfe zur ...
- BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 17 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 145 (Sofortzuschlag)