Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) 1Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. 2Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) 1Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. 2Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. 3Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. 4§ 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. 2Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. 3Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Rechtsprechung zu § 24 SGB XII
167 Entscheidungen zu § 24 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 31.03.2020 - L 8 SO 5/20
- BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 481/11
- SG Köln, 20.07.2011 - S 21 SO 64/09
Übernahme von Kosten für zahnärztliche bzw. kieferorthopädische Behandlungen
- BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 28.01.2015 - L 4 SO 16/14
Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- LSG Hamburg, 13.08.2020 - L 4 SO 21/18
Voraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland
- SG Hamburg, 11.04.2013 - S 7 SO 318/10
- LSG Hamburg, 28.01.2015 - L 4 SO 16/14
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 72/19 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - L 20 SO 484/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Einstellung der Leistungen für Deutsche im Ausland; ...
Querverweise
Auf § 24 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
- § 108 (Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)