Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) 1Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. 2Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Rechtsprechung zu § 18 SGB XII
476 Entscheidungen zu § 18 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 2 SO 5175/15
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kenntnisgrundsatz - ...
- BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 63/16
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der ...
- SG Köln, 16.12.2015 - S 10 SO 166/15
Möglichkeit der Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Eingliederungshilfe
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 63/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21
- BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 9 SO 344/16
Übernahme von Heimkosten als Hilfe zur Pflege
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 9 SO 344/16
- LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 635/20
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - Versorgung mit ...
- LSG Bayern, 10.02.2022 - L 7 AS 539/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss von Unionsbürgern
§ 18 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 18 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 18 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 24 (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland)