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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g)   
   Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b)   
Gliederung
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§ 50a
Ausbildungsbeihilfe

(1) 1Nehmen Gefangene an einer Maßnahme nach § 45 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) 1Durch die Ausbildungsbeihilfe erfolgt eine monetäre Anerkennung und Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1. 2Darüber hinaus dient die Ausbildungsbeihilfe insbesondere dazu, Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln und die Tilgung von Schulden sowie Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen.

(3) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 49 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(4) § 49 Absatz 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 50a JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III) 
      Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
        Beschäftigung
          § 50b (Erlass von Verfahrenskosten)
     
      Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
        § 53 (Taschen-, Haus- und Eigengeld)
        § 55 (Rechtsverordnung)
     
      Disziplinarmaßnahmen
        § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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