Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g) |
| Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b) |
(1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten.
(2) 1Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des Gefangenen. 2Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. 3Geeigneten Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden. 4Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(3) 1Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. 2Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 48Freistellung von der Beschäftigung § 49Vergütung § 50Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 50aAusbildungsbeihilfe § 50bErlass von Verfahrenskosten
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Rechtsprechung zu § 45 JVollzGB III
Entscheidung zu § 45 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 05.05.2021 - 4 Ws 32/21
Zulassung einer entfernt liegenden Beschäftigung einer Gefangenen als ...
Querverweise
Auf § 45 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan)
- Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)