Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 8 - Beschäftigung und Vergütung (§§ 42 - 50) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) 1Nehmen Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und sind sie zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Werden Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhalten die Gefangenen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts.
§ 42Beschäftigung
§ 43Unterricht
§ 44Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen
§ 45Freies Beschäftigungs-
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 46Sprachkompetenz § 47Arbeitspflicht § 48Freistellung von der Arbeitspflicht § 49Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 50Ausbildungsbeihilfe
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verhältnis und Selbstbeschäftigung § 46Sprachkompetenz § 47Arbeitspflicht § 48Freistellung von der Arbeitspflicht § 49Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 50Ausbildungsbeihilfe
Querverweise
Auf § 50 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 55 (Rechtsverordnung)