Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung und Vergütung (§§ 42 - 50)   
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Textdarstellung

  

§ 47
Arbeitspflicht

(1) 1Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. 2Sie können jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. 3Soweit gemeinnützige Arbeit nach § 42 Absatz 2 Satz 2 geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) 1Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 42 Abs. 4 bedarf der Zustimmung der oder des Gefangenen. 2Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 47 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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