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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g) |
| Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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Die therapeutische Beschäftigung vermittelt Gefangenen Erfahrungen wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit, um sie schrittweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb heranzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
§ 42Maßnahmen der Beschäftigung
§ 43Therapeutische Beschäftigung
§ 44Arbeitstraining
§ 45Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung
§ 46Beschäftigung im Arbeitsbetrieb
§ 47Freies Beschäftigungs-
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 48Freistellung von der Beschäftigung § 49Vergütung § 50Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 50aAusbildungsbeihilfe § 50bErlass von Verfahrenskosten
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verhältnis und Selbstbeschäftigung § 48Freistellung von der Beschäftigung § 49Vergütung § 50Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 50aAusbildungsbeihilfe § 50bErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 43 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan)
- Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)