Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen, deren Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen und für ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind.
(2) 1Aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach Absatz 1 wird ein Vollzugsplan erstellt. 2Im Vollzugsplan werden insbesondere die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten
| 1. | der Beschäftigung nach den §§ 42 bis 47, | |
| 2. | der Bildung nach den §§ 50c bis 50f und | |
| 3. | der therapeutischen Behandlung nach § 50g |
festgelegt. 3Der Vollzugsplan enthält außerdem Festlegungen über
(3) 1Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Vollzugsziels sowie der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des Gefangenen. 2Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden.
(4) 1Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Vollzugsplanung als zur Erreichung des Vollzugsziels unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden.
(5) 1Die Vollzugsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. 2Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben.
(6) 1Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
(7) 1Der Vollzugsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung des Vollzugsziels überprüft und mit für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. 2Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. 3Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. 4Die Fortschreibung des Vollzugsplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
untersuchung und Vollzugsplan § 5aBehandlungs-
untersuchung und -
planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
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Rechtsprechung zu § 5 JVollzGB III
2 Entscheidungen zu § 5 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - 1 Ws 198/20
Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur ...
- OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen ...
Querverweise
Auf § 5 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5a (Behandlungsuntersuchung und -planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe)
- Unterbringung und Grundversorgung
- § 14 (Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit)