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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit

Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. wenn Gefangene nach § 5 Absatz 1 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert oder
4. wenn die oder der Gefangene zustimmt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

§ 13Unterbringung § 14Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit § 15Ausstattung des Haftraums § 16Kleidung § 17Verpflegung § 18Einkauf
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