Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit

Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. wenn Gefangene nach § 4 Abs. 2 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert oder
4. wenn die oder der Gefangene zustimmt.
§ 13Unterbringung § 14Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit § 15Ausstattung des Haftraums § 16Kleidung § 17Verpflegung § 18Einkauf
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