Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1. | wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist, | |
2. | wenn Gefangene nach § 4 Abs. 2 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate, | |
3. | wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert oder | |
4. | wenn die oder der Gefangene zustimmt. |
§ 13Unterbringung
§ 14Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit
§ 15Ausstattung des Haftraums
§ 16Kleidung
§ 17Verpflegung
§ 18Einkauf
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