Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) 1Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. 2Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. 3Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen.
(2) 1Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. 3Es ist zu prüfen, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung oder andere therapeutische Maßnahmen angezeigt sind.
untersuchung § 5Vollzugsplan § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Querverweise
Auf § 4 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Unterbringung und Grundversorgung
- § 14 (Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit)