Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet.
(2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung).
(3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen.
(4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
untersuchung und Vollzugsplan § 5aBehandlungs-
untersuchung und -
planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
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