Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) 1Gefangene sollen in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Resozialisierung angezeigt und erfolgversprechend sind, von ihnen ohne Behandlung erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der sozialtherapeutischen Einrichtung zustimmt. 2Ist die Entscheidung über Verlegungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung einer zentralen Stelle übertragen, bedarf es der Zustimmung nach Satz 1 nicht.
(2) Vor einer Verlegung ist die Bereitschaft der Gefangenen zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu wecken und zu fördern.
(3) Gefangene sind zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
untersuchung und Vollzugsplan § 5aBehandlungs-
untersuchung und -
planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
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Rechtsprechung zu § 8 JVollzGB III
Entscheidung zu § 8 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter ...
Querverweise
Auf § 8 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 6 (Verlegung, Überstellung und Ausantwortung)
- Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
- § 94 (Sozialtherapeutische Einrichtungen)