Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) Gefangene sollen in einer Justizvollzugsanstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen und insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.
(2) 1Eignen sich Gefangene nicht für den offenen Vollzug, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2Erweisen sich Gefangene für die Unterbringung im offenen Vollzug während des Aufenthalts dort als nicht geeignet, werden sie in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. 3Gefangene können auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist.
untersuchung § 5Vollzugsplan § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 7 JVollzGB III
4 Entscheidungen zu § 7 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden ...
- OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme ...
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: ...
- OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14
Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten ...