Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 11
Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Gefangenen für vollzugsöffnende Maßnahmen, das Verlassen der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass oder zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen Weisungen, insbesondere hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts sowie der Freistellungsgestaltung, erteilen.

(1a) Bei Ausführungen ohne angeordnete Fesselung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Gefangenen die Weisung erteilen, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefangenen davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen.

(2) Werden Maßnahmen nach §§ 9 und 10 in schwerwiegender Weise missbraucht, sind diese nach § 91a Absatz 3 Nummer 2 zu widerrufen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 11 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III) 
      Beschäftigung und Vergütung
        § 45 (Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung)
        § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
     
      Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
        § 88 (Freistellung aus der Haft für Freigänger)
        § 89 (Entlassungsvorbereitung)
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