Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 14 - Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge (§§ 87 - 91)   
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Textdarstellung

  

§ 88
Freistellung aus der Haft für Freigänger

1Gefangenen, die einer regelmäßigen Beschäftigung im Rahmen des Freigangs nachgehen, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Freistellung aus der Haft von bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2§ 9 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. 3§ 89 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

Querverweise

Auf § 88 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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