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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 14 - Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge (§§ 87 - 91) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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1Gefangenen, die einer regelmäßigen Beschäftigung im Rahmen des Freigangs nachgehen, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Freistellung aus der Haft von bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2§ 9 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. 3§ 89 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 87Zusammenarbeit mit Dritten
§ 88Freistellung aus der Haft für Freigänger
§ 89Entlassungs-
vorbereitung § 90Entlassungsbeihilfe § 91Entlassungszeitpunkt
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Querverweise
Auf § 88 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
- § 89 (Entlassungsvorbereitung)
- Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
- § 101 (Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung)