Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107)   
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Textdarstellung

  

§ 101
Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung

(1) 1Abweichend von § 89 Absatz 3 Satz 1 kann die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Freistellung aus der Haft bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 9 Absatz 1 und 4 sowie § 12 gelten entsprechend. 3§ 88 findet keine Anwendung.

(2) 1Den Gefangenen sollen für die Freistellung nach Absatz 1 Weisungen erteilt werden. 2Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Justizvollzugsanstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich an bestimmten Orten oder in bestimmten Einrichtungen außerhalb des Vollzugs aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Justizvollzugsanstalt zurückzukehren. 3Die Freistellung nach Absatz 1 wird widerrufen, wenn dies die Behandlung erfordert.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.

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