Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107)   
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Textdarstellung

  

§ 100
Behandlung und Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung

(1) 1Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. 2Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.

(2) 1Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 2Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 3Die Gefangenen wirken an ihrer Behandlung mit. 4Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(3) 1Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, sind Gefangene bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Abteilung oder Anstalt zu verlegen, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. 2Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.

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