Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107) |
(1) 1Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2) 1Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2§ 73 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
(4) § 51 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.
untersuchung § 99Vollzugsplan § 100Behandlung und Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 101Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung § 102Nachgehende Betreuung § 103Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 104(weggefallen) § 105(weggefallen) § 106(weggefallen) § 107Fortentwicklung des Vollzugs und kriminologische Forschung
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