Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107)   
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Textdarstellung

  

§ 107
Fortentwicklung des Vollzugs und kriminologische Forschung

(1) 1Der Strafvollzug ist fortzuentwickeln. 2Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(2) Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien und die Behandlungsmaßnahmen sowie deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, wird regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht.

(3) In die Untersuchung ist einzubeziehen, ob die Gefangenen nach der Entlassung in der Lage sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

(4) Die Leitung der kriminologischen Forschung obliegt der Aufsichtsbehörde.

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