Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 19 - Vollzug des Strafarrests (§§ 108 - 112)   
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Textdarstellung

  

§ 108
Grundsatz

1Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2§ 51 findet nur in den Fällen einer in § 45 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

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