Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 99
Vollzugsplan

(1) 1Aufgrund der Behandlungsuntersuchung wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Der Vollzugsplan enthält mindestens Angaben über

1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
4. die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5. die Zuweisung zu Wohngruppen,
6. Art und Umfang der Beschäftigung,
7. Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit,
8. Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9. Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10. Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten,
11. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
12. vollzugsöffnende Maßnahmen sowie
13. Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.

(2) 1Der Vollzugsplan ist fortlaufend auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der Gefangenen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. 2Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen.

(3) 1Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. 2An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden; sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden.

(4) 1Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

(5) 1Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. 2Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. 3Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht