Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 18 - Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung (§ 107) |
(1) 1Frühere Gefangene der sozialtherapeutischen Einrichtungen können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben oder in der sozialtherapeutischen Einrichtung oder in einer sonstigen Justizvollzugsanstalt wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; § 73 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
(4) § 51 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
untersuchung § 99Vollzugsplan § 100Behandlung und Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 101Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung § 102Nachgehende Betreuung § 103Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 104(weggefallen) § 105(weggefallen) § 106(weggefallen) § 107Fortentwicklung des Vollzugs und kriminologische Forschung
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