Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 15 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§§ 91a - 93) |
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Freiheitsstrafe, einschließlich einzelner Maßnahmen nach Abschnitt 8 dieses Buchs, richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine
abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
| 1. | aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, | |
| 2. | die Maßnahmen missbraucht werden oder | |
| 3. | erteilte Weisungen nicht befolgt werden. |
(4) 1Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. 2Belastende rechtswidrige Maßnahmen sind aufzuheben, soweit hierdurch das Leben oder die Gesundheit einer Person oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährdet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 91a JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 11 (Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen)