Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 15 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§§ 91a - 93)   
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Textdarstellung

  

§ 92
Beschwerderecht

(1) 1Die Gefangenen haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Justizvollzugsanstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.

(3) 1Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. 2Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 3Die Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten. 4Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.

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