Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 15 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§§ 91a - 93) |
Die §§ 109 bis 121b StVollzG, auch in Verbindung mit § 130 StVollzG über das gerichtliche Verfahren, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.
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Rechtsprechung zu § 93 JVollzGB III
4 Entscheidungen zu § 93 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen ...
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 - 1 Ws 43/26
Anzahl von Ausführungen während Strafvollzug zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; ...
- OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden ...
- OLG Stuttgart, 27.01.2015 - 4 Ws 472/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Besitz einer elektrischer Zigarette durch ...