Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) 1Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
2§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.
(2) 1In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde zulässig. 2Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
untersuchung und Vollzugsplan § 5aBehandlungs-
untersuchung und -
planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
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Rechtsprechung zu § 6 JVollzGB III
3 Entscheidungen zu § 6 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der ...
- BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ...
- OLG Stuttgart, 03.05.2021 - 4 VAs 2/21
Verlegung eines Gefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes aus familiären ...
Querverweise
Auf § 6 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 8 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung)
- Gesundheitsfürsorge
- § 34 (Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen)