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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Verlegung, Überstellung und Ausantwortung

(1) 1Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,

1. wenn ihre Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
3. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
4. zur Prüfung des Bedarfs oder der Indikation und ihrer Eignung für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5. zur Durchführung einer kriminalprognostischen Begutachtung,
6. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
7. wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

2§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.

(2) 1In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde zulässig. 2Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Rechtsprechung zu § 6 JVollzGB III

3 Entscheidungen zu § 6 JVollzGB III in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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