Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) 1Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
2§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.
(2) 1In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde zulässig. 2Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
untersuchung § 5Vollzugsplan § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 6 JVollzGB III
3 Entscheidungen zu § 6 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der ...
- BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ...
- OLG Stuttgart, 03.05.2021 - 4 VAs 2/21
Verlegung eines Gefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes aus familiären ...
Querverweise
Auf § 6 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 8 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung)
- Gesundheitsfürsorge
- § 34 (Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen)