Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39)   
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Textdarstellung

  

§ 34
Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen

1Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausreicht, können Gefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. 2Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. 3Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 34 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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